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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Istanbul-Konvention: Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen

Adressierung lesben- und transfeindlicher Gewalt bei der Umsetzung der Istanbulkonvention

Am 12.10.2017 hat Deutschland das "Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt" (Istanbulkonvention) unterzeichnet. Der LSVD fordert die explizite Adressierung lesben- und transfeindlicher Gewalt bei der Umsetzung der Konvention.

Am 12.10.2017 hat Deutschland das "Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt" (Istanbulkonvention) unterzeichnet und sich damit zur Umsetzung verpflichtet. Damit trat es am 01. Februar 2018 für Deutschland in Kraft. Der LSVD fordert die explizite Adressierung lesben- und transfeindlicher Gewalt bei der Umsetzung der Istanbulkonvention.

Die Istanbulkonvention fordert ausdrücklich positive Aktionen, um dafür Sorge zu tragen, dass Präventionsmaßnahmen speziell den Bedürfnissen schutzbedürftiger Personen entsprechen und meint dabei explizit auch lesbische, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Frauen. Diese Gruppe muss daher auch in dem von der Bundesregierung versprochenen Aktionsprogramm zur Prävention und Unterstützung von Gewalt betroffenen Frauen und Kindern, der bundesweiten Öffentlichkeitskampagne zur Ächtung von Gewalt gegen Frauen sowie dem von Bundesfamilienministerin Giffey eingerichteten Runden Tisch von Bund, Ländern und Kommunen adressiert und berücksichtigt werden.

Am 18.03.2021 veröffentlichte das Bündnis Istanbul-Konvention seinen Alternativbericht zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland. Darin wird unter anderem unsere Forderung aufgegriffen und LBTI*-feindliche Gewalt als geschlechtsspezifische Gewalt beschrieben.

Inhaltsverzeichnis

  1. Auszüge aus der Istanbulkonvention mit explizitem Bezug auf lesbische, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Frauen
  2. Alternativbericht zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland: Passagen mit explizitem Bezug auf lesbische, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Frauen

1. Auszüge aus der Istanbulkonvention

Adressierung lesben- und transfeindlicher Gewalt bei der Umsetzung der Istanbulkonvention

Artikel 2 - Geltungsbereich des Übereinkommens

Das Übereinkommen findet Anwendung auf alle Formen von Gewalt gegen Frauen, einschließlich der häuslichen Gewalt, die Frauen unverhältnismäßig stark betrifft

Artikel 3 - Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

a) wird der Begriff „Gewalt gegen Frauen“ als eine Menschenrechtsverletzung und eine Form der Diskriminierung der Frau verstanden und bezeichnet alle Handlungen geschlechtsspezifischer Gewalt, die zu körperlichen, sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Schäden oder Leiden bei Frauen führen oder führen können, einschließlich der Androhung solcher Handlungen, der Nötigung oder der willkürlichen Freiheitsentziehung, sei es im öffentlichen oder privaten Leben;

b) bezeichnet der Begriff „häusliche Gewalt“ alle Handlungen körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt, die innerhalb der Familie oder des Haushalts oder zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnerinnen beziehungsweise Partnern vorkommen, unabhängig davon, ob der Täter beziehungsweise die Täterin denselben Wohnsitz wie das Opfer hat oder hatte

c) bezeichnet der Begriff „Geschlecht“ die gesellschaftlich geprägten Rollen, Verhaltensweisen, Tätigkeiten und Merkmale, die eine bestimmte Gesellschaft als für Frauen und Männer angemessen ansieht;

d) bezeichnet der Begriff „geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen“ Gewalt, die gegen eine Frau gerichtet ist, weil sie eine Frau ist, oder die Frauen unverhältnismäßig stark betrifft;

Artikel 4 - Grundrechte, Gleichstellung und Nichtdiskriminierung

3. Die Durchführung dieses Übereinkommens durch die Vertragsparteien, insbesondere von Maßnahmen zum Schutz der Rechte der Opfer, ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des biologischen oder sozialen Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität, des Alters, des Gesundheitszustands, einer Behinderung, des Familienstands, des Migranten- oder Flüchtlingsstatus oder des sonstigen Status sicherzustellen.

Artikel 12 - Allgemeine Verpflichtungen

3. Alle nach diesem Artikel getroffenen Maßnahmen müssen die speziellen Bedürfnisse von Personen, die durch besondere Umstände schutzbedürftig geworden sind, berücksichtigen und sich mit diesen befassen und die Menschenrechte aller Opfer in den Mittelpunkt stellen.

Erläuternder Bericht

Artikel 3 - Begriffsbestimmungen

Definition des Begriffs „Geschlecht"

43. Angesichts der Tatsache, dass im Übereinkommen die Verpflichtung zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen in den größeren Rahmen der Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern integriert wird, erschien es den Verfassern sinnvoll, den Begriff "Geschlecht" zu definieren. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Übereinkommen basiert der Begriff "Geschlecht" auf den beiden Geschlechtern – männlich und weiblich – und drückt aus, dass es auch gesellschaftlich entwickelte Rollen, Verhaltensweisen, Tätigkeiten und Merkmale gibt, die eine bestimmte Gesellschaft als für Frauen und Männer angemessen ansieht. Forschungsarbeiten haben gezeigt, dass gewisse Rollen und Stereotype unerwünschte und schädliche Verhaltensweisen multiplizieren und somit dazu beitragen, Gewalt gegen Frauen als hinnehmbar erscheinen zu lassen. Zur Überwindung dieser Frauen und Männern zugeordneten Rollen wird in Artikel 12 (1) die Beseitigung von Vorurteilen, Bräuchen, Traditionen und sonstigen Praktiken, die auf dem Konzept der Unterlegenheit der Frauen oder auf stereotypen Rollen der Geschlechter basieren, als eine allgemeine Verpflichtung zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen definiert. In anderen Abschnitten des Übereinkommens wird dazu aufgerufen, das Phänomen der Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu begreifen, indem die Unterschiede zwischen Frauen und Männern gebührend berücksichtigt werden, um dann dementsprechend alle Schutz- und Hilfsmaßnahmen für Opfer auszurichten. Das heißt, dass diese Formen von Gewalt vor dem Hintergrund der häufigen Ungleichheit zwischen Frauen und Männern, der bestehenden Stereotype, der mit den Geschlechtern verbundenen Rollen und der Diskriminierung der Frau betrachtet werden müssen, um die Komplexität des Phänomens korrekt zu erfassen. Im Sinne dieser Definition wurde der Begriff "Geschlecht" nicht als Synonym der in diesem Übereinkommen verwendeten Begriffe "Frauen" und "Männer" gedacht.

Definition des Begriffs „geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen"

44. Der Begriff "geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen" wird im gesamten Übereinkommen immer wieder verwendet und bezeichnet eine Form von Gewalt, die gegen eine Frau gerichtet ist, weil sie eine Frau ist, oder die Frauen unverhältnismäßig stark betrifft. Sie unterscheidet sich dadurch von anderen Formen von Gewalt, dass das Geschlecht des Opfers das Hauptmotiv für die unter Unterabsatz a beschriebenen Gewalttaten ist. Mit anderen Worten bezieht sich der Begriff geschlechtsspezifische Gewalt auf jeden einer Frau widerfahrenen Schaden und stellt sowohl die Ursache als auch die Folge ungleicher Machtverhältnisse dar, die auf zwischen Männern und Frauen wahrgenommenen Unterschieden beruhen und zur Unterordnung der Frau in öffentlichen und privaten Bereichen führen. Diese Form von Gewalt ist tief in den Strukturen, Normen und sozialen sowie kulturellen Werten verwurzelt, welche die Gesellschaft prägen, und wird häufig von einer Kultur des Leugnens und des Schweigens aufrecht gehalten. Der in diesem Übereinkommen verwendete Ausdruck "geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen" ist als Synonym zum Ausdruck geschlechtsspezifische Gewalt" zu verstehen, der in der Allgemeinen Empfehlung Nr. 19 des CEDAW-Ausschusses zum Thema Gewalt gegen Frauen (1992), der Erklärung der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen (1993) und der Empfehlung Rec(2002)5 des Ministerkomitees des Europarats an die Mitgliedstaaten zum Schutz von Frauen vor Gewalt (2002) gebraucht wird. Dieser Ausdruck ist so zu verstehen, dass er darauf abzielt, Frauen vor aus Geschlechterstereotypen hervorgehender Gewalt zu schützen, und er schließt insbesondere Frauen ein.

Artikel 4 - Grundrechte, Gleichstellung und Nichtdiskriminierung

53. In Anbetracht dieser Rechtsprechung wollten die Verfasser die folgenden Diskriminierungsgründe hinzufügen, die im Hinblick auf die Zielsetzung des Übereinkommens von besonderem Interesse sind: das soziale Geschlecht, die sexuelle Ausrichtung, die Geschlechtsidentität, das Alter, der Gesundheitszustand, eine Behinderung, der Familienstand, der Migranten- oder Flüchtlingsstatus oder einen beliebigen sonstigen Status, was bedeutet, dass diese Liste nicht erschöpfend ist. Laut Studien über die Abläufe, wenn Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt Hilfe suchen, aber auch über das Erbringen von Dienstleistungen in Europa, bleibt die Diskriminierung bestimmter Opfergruppen weit verbreitet. Wenn sie eine geschlechtsspezifische Gewalttat anzeigen, kann es immer noch sein, dass Frauen von Strafverfolgungs- und Justizbehörden diskriminiert werden. Genauso werden schwule, lesbische und bisexuelle Opfer häuslicher Gewalt häufig aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung von Hilfsdiensten ausgeschlossen. Bestimmte Personengruppen können auch aufgrund ihrer Geschlechtsidentität Opfer von Diskriminierung werden, wenn sie sich, einfach gesagt, mit einem Geschlecht identifizieren, welches nicht ihrem Geschlecht bei der Geburt zugewiesenem entspricht. Hierzu zählen Kategorien von Personen wie Transsexuelle, Transvestiten und sonstige Personengruppen, die nicht dem entsprechen, was die Gesellschaft als den Kategorien "männlich" oder "weiblich" zugehörig anerkennt. Zudem können auch Migrantinnen und Flüchtlinge je nach ihrem Aufenthaltsstatus von Hilfsdiensten ausgeschlossen werden. Es ist wichtig hervorzuheben, dass Frauen tendenziell häufiger Formen von Mehrfachdiskriminierung erleben, wie dies der Fall behinderter Frauen, von Frauen aus ethnischen Minderheiten, von Roma oder von Frauen mit einer HIV/Aids-Infektion ist, um nur einige Beispiele zu nennen. Gleiches gilt, wenn sie Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt werden.

Artikel 12 - Allgemeine Verpflichtungen

87. Neben dem in Artikel 4 Absatz 3 formulierten Diskriminierungsverbot wird in diesem Absatz gefordert, dass positive Aktionen unternommen werden müssen, um dafür Sorge zu tragen, dass die Präventionsmaßnahmen speziell den Bedürfnissen schutzbedürftiger Personen entsprechen. Straftäter nehmen häufig solche Personen ins Visier, da sie wissen, dass sie aufgrund ihrer Situation weniger dazu in der Lage sind, sich zu verteidigen oder die Strafverfolgung des Täters und sonstige Formen von Schadenersatz anzustreben. Im Sinne dieses Übereinkommens sind folgende Personen aufgrund ihrer besonderen Umstände schutzbedürftig: schwangere Frauen und Mütter von Kleinkindern, behinderte Personen einschließlich Personen mit kognitiven oder geistigen Einschränkungen, in ländlichen oder abgeschiedenen Gegenden lebende Personen, Konsumenten toxischer Substanzen, Prostituierte, Angehörige einer ethnischen oder nationalen Minderheit, Migrantinnen und Migranten – insbesondere Migrantinnen/Migranten und Flüchtlinge ohne Papiere, Homosexuelle, Bisexuelle oder Transsexuelle, sowie HIV-positive Personen, Obdachlose, Kinder und alte Menschen.

2. Alternativbericht zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland: Passagen mit explizitem Bezug auf lesbische, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Frauen

Alternativbericht zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland: Passagen mit explizitem Bezug auf lesbische, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Frauen

Am 18.03.2021 veröffentlichte das Bündnis Istanbul-Konvention seinen Alternativbericht zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland. Hier dokumentieren wir Passagen mit Bezug auf lesbische, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Frauen sowie nicht-binäre Personen. Darin wird unter anderem unsere Forderung aufgegriffen und LBTI*-feindliche Gewalt als geschlechtsspezifische Gewalt beschrieben.

Im Bündnis Istanbul-Konvention haben sich 2018 führende Frauenrechtsorganisationen, Bundesverbände und Expert*innen mit dem Arbeitsschwerpunkt Gewalt gegen Frauen und Mädchen in Deutschland zusammengeschlossen. Ziel des Bündnisses ist es, die Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland zu begleiten und voranzutreiben sowie das öffentliche Bewusstsein für die Rechte und Pflichten, die sich aus der Konvention ergeben, zu stärken.

Vorbemerkungen (S. 4ff)

Prävalenz von Gewalt gegen Frauen und Mädchen in Deutschland

Auch trans Personen und nicht-binäre Personen sind in hohem Maße von Gewalt betroffen. Die Studien, die derzeit zu geschlechtsspezifischer Gewalt zur Verfügung stehen, berücksichtigen diese Geschlechtsidentitäten nicht bzw. fragen nicht nach trans Identitäten.

Frauen, die aufgrund körperlicher oder psychischer Beeinträchtigungen, ihres Berufs, ihres sozialen Status, ihrer Herkunft, ethnischer oder rassistischer Zuschreibungen, ihrer sexuellen Identität oder Orientierung, ihrer Nationalität oder des Aufenthaltsstatus besonders vulnerabel sind, sind – wie die folgenden Ausführungen zeigen –in Deutschland gleichzeitig besonders schlecht geschützt.

Artikel 4 Grundrechte, Gleichstellung und Nichtdiskriminierung (S. 10ff)

Anforderungen

Mit Artikel 4 verpflichtet sich die Bundesregierung dazu, das Recht von Frauen auf ein Leben ohne Gewalt und Diskriminierung zu schützen und zu fördern. Dies gilt insbesondere für Frauen und Mädchen, die von Mehrfachdiskriminierung betroffen sind.

Herausforderungen

Gewaltbetroffenheit von besonders vulnerablen Gruppen

Auch trans Personen und nicht-binäre Personen sind in hohem Maße von Gewalt betroffen. Die Studien, die derzeit zu geschlechtsspezifischer Gewalt zur Verfügung stehen, berücksichtigen diese Geschlechtsidentitäten nicht bzw. beziehen nicht genügend Befragte mit trans Identitäten ein, um aussagekräftige Ergebnisse zu ihrer Gewaltbetroffenheit hervorzubringen.

Frauen, die aufgrund körperlicher oder psychischer Beeinträchtigungen, ihres Berufs, ihres sozialen Status, ihrer Herkunft, ethnischer oder rassistischer Zuschreibungen, ihrer sexuellen Identität oder Orientierung, ihrer Nationalität oder des Aufenthaltsstatus besonders vulnerabel sind, sind in Deutschland gleichzeitig besonders schlecht geschützt.

Strukturelle Diskriminierung von LBTI*-Personen

Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt betrifft nicht nur cisgeschlechtliche Frauen in heterosexuellen Paarbeziehungen, sondern auch LBTI*, die zudem oft unter Mehrfachdiskriminierung leiden. Zahlen zu Gewalt in Paarbeziehungen und häuslicher Gewalt werden jedoch meist heteronormativ erhoben. Es mangelt an Erhebungen, wie oft LSBTI* Opfer häuslicher Gewalt werden, sei es durch die*den Partner*in oder die eigene Familie (siehe Herausforderungen zu Art. 11).

Das Hilfesystem und seine Beratungseinrichtungen sprechen LBTI* in der Regel nicht gezielt an. So stellt auch der erläuternde Bericht zur Istanbul-Konvention fest, dass „schwule, lesbische und bisexuelle Opfer häuslicher Gewalt häufig aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung von Hilfsdiensten ausgeschlossen“ werden. „Bestimmte Personengruppen können auch aufgrund ihrer Geschlechtsidentität Opfer von Diskriminierung werden, wenn sie sich, einfach gesagt, mit einem Geschlecht identifizieren“, das nicht ihrem bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht entspricht. Dies umfasst insbesondere trans* und inter* Personen.

LBTI*-feindliche Gewalt als geschlechtsspezifische Gewalt

LBTI*-Personen werden im öffentlichen Raum immer wieder Opfer hassmotivierter Straftaten (Hasskriminalität). Auch wird von Täter*innen teils sexualisierte Gewalt eingesetzt, um die Sexualität der Opfer zu „korrigieren“. Es kann heute auch in Deutschland noch gefährlich sein, als LBTI* erkannt oder dafür gehalten zu werden. Geschlechtsspezifische Gewalt richtet sich dabei z. B. gegen Frauen, die mit ihrem Erscheinungsbild, Auftreten oder ihren nicht heteronormativen Partnerschaften gegen vorherrschende Normen und Konventionen verstoßen und dies offen leben.

Die Istanbul-Konvention verpflichtet in Art. 4 die Vertragsparteien, Maßnahmen zur Umsetzung der Konvention zu ergreifen, die dem Leitbild der Nichtdiskriminierung entsprechen und speziell den Bedürfnissen schutzbedürftiger und von Mehrfachdiskriminierung betroffenen Personen Rechnung tragen, was explizit LBTI*-Personen miteinschließt.

Empfehlungen

Wir empfehlen der Bundesregierung,

  • sämtliche Maßnahmen zum Schutz von Frauen vor Gewalt für alle Zielgruppen, wie geflüchtete Frauen, Frauen mit Behinderungen, LBTI*, Mädchen zugänglich zu machen und deren besondere Bedarfe dabei zu berücksichtigen.
  • die deutsche Asylpolitik geschlechter- und traumasensibel sowie rassismuskritisch auszugestalten.

Wir empfehlen den Bundesländern und Kommunen,

  • Mitarbeitende in Behörden und Justiz zu Belangen von Frauen mit Gewalterfahrung und solche, die aufgrund ihrer besonderen Umstände besonders schutzbedürftig sind, wie Frauen in Wohnungsnot, geflüchtete Frauen, LBTI*-Personen oder Sexarbeiter*innen, verpflichtend zu schulen.

Artikel 7 Umfassende und koordinierte politische Ansätze (S. 18)

Anforderungen

Die Istanbul-Konvention sieht umfassende und koordinierte politische Maßnahmen vor, um eine ganzheitliche Antwort auf Gewalt gegen Frauen und Mädchen zu geben

Herausforderung

Daneben sind in vielen Aktionsplänen auf Landesebene marginalisierte Zielgruppen nicht ausreichend berücksichtigt. Die besondere Betroffenheit von intersexuellen und trans Menschen wird nur in Hamburg, wo es keinen Aktionsplan im herkömmlichen Sinn gibt, aber ein Konzept zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen, Menschenhandel und Gewalt in der Pflege, unter Bezugnahme auf die Istanbul-Konvention und Studien explizit erwähnt.

Artikel 9 Nichtstaatliche Organisationen und Zivilgesellschaft (S. 23ff.)

Anforderungen

Artikel 9 verpflichtet dazu, die Arbeit von Zivilgesellschaft und NGOs gegen Gewalt an Frauen und Mädchen zu fördern und eine wirkungsvolle Zusammenarbeit mit ihnen einzurichten.

Herausforderungen

Außerdem stellt etwa die Erstellung mehrsprachiger Informationsmaterialien sowie die Verdolmetschung von Gesprächen und Diskussionen in den Workshops, Seminaren und Panels eine besondere Kostenkomponente und einen besonderen Förderungsbedarf derartiger NGOs dar. Schließlich besteht ein weiteres wichtiges Aufgaben- und Finanzierungsfeld der entsprechenden Organisationen darin, empirische Studien durchzuführen, die sich mit den Herausforderungen und Bedürfnissen von marginalisierten Frauen, u. a. migrierten und geflüchteten Frauen und Mädchen, Frauen und Mädchen mit Behinderungen, LBTI*-Personen und wohnungslosen Frauen befassen.

Artikel 11 Datensammlung und Forschung (S. 28ff.)

Anforderungen

Mit Artikel 11 hat sich Deutschland dazu verpflichtet, regelmäßig Daten zu geschlechtsspezifischer Gewalt zu erheben, Maßnahmen und Gesetze auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen sowie die Forschung zu fördern.

Herausforderungen

Darüber hinaus fehlen kontinuierlich erhobene Daten zur Gewaltprävalenz gegenüber besonders vulnerablen Gruppen. So gibt es bspw. keine aktuellen Zahlen darüber, wie oft LBTI*-Personen häusliche Gewalt erfahren, sei es durch Partner*innen, Eltern oder Geschwister. Dasselbe gilt für geflüchtete Frauen, obdachlose Frauen und andere besonders vulnerable Gruppen (wie Frauen mit Behinderungen).

Empfehlungen

Wir empfehlen der Bundesregierung, den Bundesländern und Kommunen,

  • die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um genauere Daten über das Auftreten, die Ursachen und Auswirkungen von geschlechtsspezifischer Gewalt zu erheben und diese jährlich zu veröffentlichen. Hierbei sollte besonders auch der Aufenthaltsstatus, etwaige Beschränkungen der Bewegungsfreiheit und der Tatort erfasst werden. Erhoben zu werden hat auch, ob eine Tat einen rassistischen Hintergrund hat. Weiter muss die Situation von Transmännern* und Transfrauen* berücksichtigt werden. Femizide sollten aufgrund der geschlechtlichen Ursachenzusammenhänge als solche bezeichnet werden.

Artikel 12 Allgemeine Verpflichtungen (S. 34ff.)

Anforderungen

Artikel 12 verpflichtet zur Förderung der Geschlechtergleichheit und des Empowerments von Frauen und Mädchen. Prävention von Gewalt, insbesondere für besonders schutzbedürftige Gruppen, und die Arbeit mit Tätern zur Verhütung künftiger Gewalt gehören ebenfalls zu den Vorgaben.

Herausforderungen

Bislang wird in Deutschland eine staatlich geförderte und flächendeckende Handlungsstrategie im Bereich der Primärprävention von Gewalt gegen erwachsene Frauen lediglich in Form von Informationskampagnen durchgeführt, die bisher vor allem Betroffene zur Hilfesuche ermutigen oder soziale Umfelder und die Öffentlichkeit generell zum Thema informieren. Bei vielen dieser Kampagnen fehlt insbesondere die Mehrsprachigkeit und Diversität. Aktuelle Kampagnen, die (potenzielle) Täter adressieren, gibt es in Deutschland nicht. Besonders vulnerable Gruppen, wie bspw. LBTI*-Personen oder obdachlose Frauen, werden kaum adressiert. Sowohl Wirksamkeit als auch Nachhaltigkeit dieser Kampagnen werden in der Regel nicht evaluiert.

Artikel 17 Beteiligung des privaten Sektors und der Medien (S. 55ff)

Anforderungen

Artikel 17 Absatz 1 verpflichtet die Vertragsparteien der Istanbul-Konvention den privaten Sektor, den IKT-Sektor und die Medien zu ermutigen an der Erarbeitung und insbesondere der Umsetzung lokaler, regionaler oder nationaler Ansätze zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen mitzuwirken und sie zu ermutigen, Normen der Selbstregulierung, etwa Verhaltenskodizes für den IKT-Sektor und die Medien, insbesondere soziale Medien, einzuführen. Bezogen auf den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz bedeutet das für die Politik mehr Privatunternehmen zur Ausarbeitung von Protokollen und Richtlinien für den Umgang mit sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu ermutigen.

Bezogen auf den Schutz vor digitaler geschlechtsspezifischer Gewalt bedeutet das für die Politik mehr Privatunternehmen wie Soziale Netzwerke, Seitenbetreiber*innen, Anbieter*innen von Online-Diensten sowie Software- und Produktentwickler*innen in die Pflicht zu nehmen, um mehr Schutz vor Gewalt und Missbrauch ihrer Angebote bei der Entwicklung und Umsetzung ihrer Produkte zu berücksichtigen.

Bezogen auf die Medien bedeutet das für die Politik, unter gebührender Berücksichtigung der Grundprinzipien wie freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit und künstlerische Freiheit, den Medien Rahmenbedingungen zu geben, die ein verantwortungsbewusstes Handeln befördern, damit bei der Thematisierung von Gewalt gegen Frauen in den Medien die Menschenrechte als Grundlage dienen, die Unterschiede zwischen den Geschlechtern berücksichtigt werden und jede Sensationsberichterstattung unterbleibt, und positive Impulse für bspw. die Erarbeitung von Verhaltenkodizes, Verankerung des Themas in der Ausbildung für Medienberufe u.ä. zu geben.

Herausforderungen

Herausforderungen bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

Besonders herausfordernd stellen sich Situationen dar, in denen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz intersektional verschränkt mit anderen Diskriminierungsformen wie etwa Rassismus, Ableismus etc. auftritt. So sind beispielsweise trans Personen, Frauen mit Behinderungen, Personen, die sich keinem Geschlecht zuordnen und vor allem Frauen, die rassistisch diskriminiert werden, überproportional häufig von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betroffen und haben es oft besonders schwer, Unterstützung zu bekommen.

Artikel 18 Allgemeine Verpflichtungen (S. 62ff)

Anforderungen

Artikel 18 verpflichtet zu Schutz und Unterstützung für Betroffene und Zeug*innen (insbesondere Kinder) aller in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt.

Herausforderungen

Nicht alle Frauen und Mädchen finden Zugang zu Schutz und Unterstützung

Nicht alle Frauen, die Opfer von Gewalt sind oder waren, sind in gleicher Weise vor Gewalt geschützt und haben Zugang zum Hilfesystem. Nach wie vor gehören in Deutschland Frauen mit Behinderungen, Frauen mit Migrationsgeschichte, geflüchtete Frauen, Frauen aus dem EU-Ausland, trans Frauen, Sexarbeiter*innen, Senior*innen, wohnungslose Frauen, Frauen mit psychischen Beeinträchtigungen oder Suchterkrankungen und Frauen, die von Menschenhandel betroffen sind, zu dem Personenkreis, der keinen oder nur unzureichenden Zugang und Schutz im Hilfesystem findet.

Artikel 20 Allgemeine Hilfsdienste (S. 69ff)

Anforderungen

Artikel 20 verpflichtet dazu, den Zugang für Betroffene von Gewalttaten zu qualifizierten und adäquat ausgestatteten unterstützenden Diensten im Gesundheits- und Sozialbereich zu gewährleisten.

Herausforderungen

Gesundheitsdienste

In den allgemeinen Hilfsdiensten sind zudem Sensibilisierung und zusätzliche zeitliche und finanzielle Ressourcen für eine adäquate Versorgung von Frauen und Mädchen mit spezifischen Bedarfen wie mit Behinderungen, Wohnungsnotfällen, mit Migrations- und Fluchterfahrung, sowie von LBTI*-Personen notwendig.

Artikel 22 Spezialisierte Hilfsdienste (S. 74ff.)

Anforderungen

Artikel 22 sieht vor, dass für jede Gewaltbetroffene (und ihre Kinder) der Zugang zu unmittelbaren sowie kurz- und langfristigen spezialisierten Hilfsdiensten ermöglicht wird.

Herausforderungen

Zugänglichkeit der Angebote

Trans- und intergeschlechtliche Personen und Menschen mit queerer Geschlechtsidentität finden nur vereinzelt spezialisierte Angebote bei geschlechtsbezogener Gewalt, obwohl auch sie sehr häufig von geschlechtsbezogener Gewalt betroffen sind.

Artikel 23 Schutzeinrichtungen (S. 82ff)

Anforderungen

Artikel 23 verpflichtet dazu, für gewaltbetroffene Frauen und ihre Kinder geeignete und leicht zugängliche Schutzunterkünfte in ausreichender Zahl bereitzuhalten.

Herausforderungen

Zugang zum Frauenhaus

Frauen mit jugendlichen Kindern und trans Frauen finden häufig keine geeigneten Frauenhausplätze.

Artikel 35 Körperliche Gewalt (S. 119ff.)

Anforderungen

Artikel 35 verpflichtet die Bundesregierung, die vorsätzliche Anwendung körperlicher Gewalt gegen eine andere Person unter Strafe zu stellen.

Herausforderungen

Die von der Bundesregierung ins Leben gerufene Initiative „Stärker als Gewalt“ ist begrüßenswert und ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Nun gilt es, den Gewaltschutz besonders vulnerabler Gruppen ebenso konsequent in den Blick zu nehmen und strukturell zu verankern: Frauen und Mädchen mit Behinderungen und/oder mit Fluchterfahrung sind einer noch höheren Gewaltbetroffenheit ausgesetzt als Frauen und Mädchen der Durchschnittsbevölkerung. Für sie bedeutet die Überschneidung und Gleichzeitigkeit mehrerer Diskriminierungsformen (Intersektionalität) ein erhöhtes Risiko, Opfer von Gewalt zu werden. Für trans- und homosexuelle Personen wird ebenfalls eine erhöhte Gefährdung vermutet, jedoch gibt es keine repräsentativen Daten bezüglich möglicher Gewalterfahrungen.

Empfehlungen

Wir empfehlen der Bundesregierung,

  • die Erhebung repräsentativer Daten zu den Erfahrungen körperlicher Gewalt von Mädchen unter 16 Jahren, geflüchteten Frauen und Mädchen, Frauen und Mädchen mit Behinderungen und LBTI* Jugendlichen und Erwachsenen

Artikel 61 Verbot der Zurückweisung (S. 185ff)

Anforderungen

Artikel 61 der Istanbul-Konvention verpflichtet die Bundesrepublik sicherzustellen, dass das völkerrechtliche Verbot der Zurückweisung eingehalten wird und insbesondere keine gewaltüberlebenden Frauen und Mädchen in Länder abgeschoben werden, in denen ihnen weitere Gewalt droht.

Empfehlungen

Wir empfehlen der Bundesregierung,

  • die Regelung der „sicheren Herkunftsstaaten“ zurückzunehmen, um das individuelle Recht auf Asyl zu gewährleisten. Zumindest aber muss die Einstufung als „sicherer Herkunftsstaat“ unter gendersensiblen Gesichtspunkten bewertet werden.

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